Coronavirus (SARS-CoV-2)
Informationen für die Eltern
Umgang mit Kindern mit (leichten) Krankheitssymptomen – Notwendigkeit eines Corona-Tests
Seit dem 22. Februar 2021 können die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege-stellen in Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder öffnen.
Vom 15. März 2021 an können sie in Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 auch wieder in den Regelbetrieb wechseln. Das bedeutet: Die Einrichtungen können auch zu ei-nem offenen Konzept zurückkehren.
Diese Öffnungen setzen – wie schon bislang – die Beachtung von strengen Hygieneaufla-gen voraus, um auch während der Pandemie einen sicheren Betrieb zu ermöglichen. Das schützt Beschäftigte und betreute Kinder gleichermaßen.
In den vergangenen Wochen hat sich auch in Deutschland die britische Virusmutation B. 1.1.7 ausgebreitet. Diese Mutation gilt als ansteckender. Gleichzeitig ist die Zahl der In-fekte, an denen Kinder in dieser Jahreszeit normalerweise erkrankt sind, stark zurückge-gangen.
Deshalb ist es nach Einschätzung der Medizinerinnen und Mediziner, die die Staatsregie-rung in diesem Punkt beraten, notwendig, die Regelung zu Corona-Testungen anzupas-sen. So wird künftig bei erkrankten oder wiedergenesenen Kindern und Beschäftigten ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) ver-langt. Dafür sind nach Auskunft der Ärzteschaft genügend Testkapazitäten in den Praxen vorhanden.
Ab dem 15. März 2021 gilt daher: Kinder mit Symptomen einer akuten, übertragbaren Krankheit brauchen ein negatives Testergebnis, bevor sie die Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflegestelle wieder besuchen dürfen. Das ist mit dem Bayerischen Staatsmi-nisterium für Gesundheit und Pflege sowie mit dem Landesamt für Gesundheit und Le-bensmittelsicherheit abgestimmt.
SEITE 2
Kinder und Beschäftigte mit Schnupfen oder Husten allergischer Ursache, verstopf-ter Nasenatmung (ohne Fieber), gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räus-pern können die Kinderbetreuungseinrichtung weiterhin ohne Test besuchen. Wir möchten Sie bitten, den Einrichtungsleitungen bei allergischen Erkrankungen auf Verlangen ein entsprechendes Attest vorzulegen.
Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Erkältungs- bzw. respiratori-schen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) dürfen die Kin-der die Kinderbetreuungseinrichtungen nur besuchen, wenn ein negatives Tester-gebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) vorgelegt wird.
Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand – mit Fieber, Husten, Kurzatmig-keit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohren-schmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall – dürfen die Kinderbetreuungseinrichtungen nicht besuchen. Die Betreuung in der Einrichtung ist erst wieder möglich, wenn das Kind in gutem Allgemeinzustand ist (bis auf leichte Erkältungs- bzw. respiratorische Symptome). Zudem ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) erforderlich.
Der Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen. Es ist nicht erforder-lich, abzuwarten, bis die Krankheitssymptome abgeklungen sind. Auch eine er-neute Testung nach Genesung ist nicht notwendig. Bereits mit dem Test zu Beginn der Erkrankung kann eine SARS-CoV-2-Infektion hinreichend sicher ausgeschlos-sen werden. Die Vorlage eines selbst durchgeführten Schnelltests (Laientest) genügt für den Nachweis hingegen nicht.
Verschlechtert sich der Allgemeinzustand des Kindes während des Besuchs, bitten wir Sie, Ihr Kind möglichst rasch von der Kindertageseinrichtung abzuholen. Sie können Ihr Kind wieder in die Kindertageseinrichtung bringen, wenn die Symptome abgeklungen sind – insbesondere Fieberfreiheit besteht und ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) vorgelegt wird.
Wir möchten Sie nochmal darauf hinweisen, dass der Bund bereits im Januar 2021 be-schlossen hat, die Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind von zehn auf 20 Tage zu ver-doppeln (für Alleinerziehende auf 40 Tage). Anträge auf das Kinderkrankengeld können die Eltern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse stellen. Häufig gestellte Fragen
SEITE 3
und Antworten zu den Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld finden Sie auf der
Homepage des Bundesfamilienministeriums.
Außerdem möchten wir Sie auf die Möglichkeit des Entschädigungsanspruches nach § 56 Abs. 1a IfSG hinweisen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Uns ist bewusst, dass Sie als Eltern in den letzten Monaten besonders gefordert und be-lastet waren. Die Regelungen, die ab dem 15. März 2021 gelten, sind allerdings dringend notwendig. Sie schützen die Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung, Ihre Kinder und auch Sie als Familien. Die Bekämpfung der Pandemie kann nur gemeinsam gelingen. Herzlichen Dank für Ihre Mitwirkung!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung